Tuesday, October 21, 2008

URTEIL

Rechtskräftig
25.02.2008
(Unterschrift)
BOSNIEN UND HERZEGOWINA
FÖDERATION BOSNIEN UND HERZEGOWINA
UNA SANA KANTON
GEMEINDEGERICHT IN BIHAĆ
Nummer: .............
Datum: ......... Die Entscheidung ist rechtskräftig. Gemeindegericht in Bihać.
Am...............
Leiter des gerichtlichen Amtszimmers (Unterschrift)
Stempel: Bosnien und Herzegowina, Föderation Bosnien und Herzegowina, Una Sana Kanton, Gemeindegericht in Bihać, Bihać, 1.

Das Gemeindegericht in Bihać, unter Mitwirkung der Richterin..........., in der Rechtssache der Klägerin .........., geb. ........, Tochter von ...... aus Sanski Most, wohnhaft in Österreich, vertreten durch die Bevollmächtigte ............, Anwalt aus Bihać, gegen den Angeklagten ..........., Sohn von ...... aus Bihać, ..................., wegen der Ehescheidung, nach der mündlichen und nicht öffentlichen Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bevollmächtigten der Klägerin und in Abwesenheit des ordetlich gerufenen Angeklagten, geschlossen am ........., bringt am ......... das folgende

U R T E I L

Die Ehe zwischen ..........., geb. ........., Tochter von .........., wohnhaft in Österreich und ............, Sohn von.......... aus Bihać, geschlossen am ........ im Standesamt Klagenfurt, Österreich, eingetragen im Familienbuch unter der Nummer ............, wird geschieden.

Jede Parteie trägt ihre Kosten.

B e g r ü n d u n g

Die Klägerin hat über ihre Bevollmächtigte eine Klage wegen Ehescheidung gegen den Angeklagten eingereicht. In der Klage hat sie angeführt, dass die Ehe der Klägerin und des Angeklagten am ......... in Klagenfurt, Österreich, geschlossen wurde, dass sie in der Ehe keine gemeinsame Kinder bekommen haben und kein gemeinsames Vermögen haben. Beide Parteien haben faktisch das Eheverhältnis abgebrochen und leben bereits seit.......... nicht mehr gemeinsam. Die Klägerin schlägt deswegen vor, dass das Gericht die Entscheidung bringt mit der diese Ehe geschieden wird. Als Beweis wird die Einsicht und Vorlesung des Auszuges aus dem Familienbuch vorgeschlagen, mit bescheinigter Übersetzung des ständigen Gerichtsdolmetschers, in Bezug auf die Feststellung der Tatsache dass die beiden Parteien in der Ehe waren.

Die Zuständigkeit dieses Gerichtes für die Verhandlung nach der Klage basiert auf der Bestimmung des Artikels 35. des ZPP (Amtsblatt FbiH Nummer 53/03).

Die Hauptverhandlung wurde in Abwesenheit des ordentlich benachrichtigten Angeklagten eingehalten und beschlossen auf Grund des Artikels 97 Absatz 4 ZPP.

Auf Grund von ausgeführten Beweisen hat das Gericht gemäss Artikel 8 des ZPP den folgenden Tatsachenbestand festgestellt und wie im Spruch entschieden aus folgenden Gründen:

Auf Grund des Auszugs aus dem Familienbuch vom ........ wurde die Tatsache festgestellt, dass die beiden Parteien die Ehe im Standesamt Klagenfurt, Österreich, am .......... geschlossen haben und dass die Ehe der Parteien im Familienbuch eingetragen ist, das für den Ort Klagenfurt unter der Ordnungnummer...... für das Jahr ........ geführt wird.

Der Angeklagte hat die Klage und die Einladung für die Vorbereitungsverhandlung und die Hauptverhandlung erhalten und hat keine Antwort auf die Anklage gegeben und ist auch nicht auf den vereinbarten Verhandlungen erschienen.

In Hinsicht auf die Tatsache, dass die faktische ehliche Gemeinschaft schon nach einem Monat beendet ist und dass die Parteien nicht im Kontakt sind, hat das Gericht entschieden, dass die Verhältnise schwer und dauerhaft gestört sind und hat unter Anwendung der Bestimmung des Artikels 41. des Familiengesetzes entschieden, dass die Ehe der Parteien geschieden wird.
Da wie die Angeklagte keine Kosten verlangt, hat das Gericht nicht über die Kosten verhandelt. Die Angeklagte muss die notwendige Taxe für die Klage und für das Urteil jeweils im Betrag von 80,00 KM bezahlen, festgestellt auf Grund des Artikels 24 Absatz 1 Punkt 1 und des Artikels 46, Tarifnummer 1 des Gesetzes über gerichtliche Taxen USK (Amtsblatt USK Nummer 3/97).
Auf Grund des Angeführten hat das Gericht wie in im Spruch entschieden.

Richterin ..................

Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann eine Beschwerde beim Kantonalgericht in Bihać innerhalb einer Frist von 30 Tagen vom Tag des Empfangs des Urteils eingereicht werden. Die Beschwerde wird über dieses Gericht eingereicht.

Stempel: Bosnien und Herzegowina, Föderation Bosnien und Herzegowina, Una Sana Kanton, Gemeindegericht in Bihać, Bihać, 1.
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Durch den Beschluß des kantonalen Justizministeriums Nummer 07-11-1731-UP-1/04 vom 16.04.2004 angestellt als ständiger Gerichtsdolmetscher für deutsche Sprache.
Hiermit bestätige ich, daß diese Übersetzung treue Kopie des Originals ist.

Rješenjem Kantonalnog Ministarstva pravde broj 07-11-1731-UP-1/04 od 16.04.2004. godine postavljena za stalnog sudskog tumača za njemački jezik.
Ja ovim potvrđujem da je prevod vjerna kopija originala.

Bihać _____________

Unterschrift/potpis_______________

Hatipović Lejla, dipl. Jurist/dipl. pravnik tel.061-751-989/037-226-855

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